Das UVP-Verfahren hinsichtlich der geplanten Müllverbrennungsanlage ist derzeit beim Umweltsenat anhängig. Am 9.2.2010 endet für die Parteien des Berufungsverfahrens – 485 Berufungen gegen den Genehmigungsbescheid vom 5.2.2009 wurden erhoben - die Frist für die Abgabe von Stellungnahmen zu den vom Umweltsenat eingeholten Gutachtensergänzungen bzw. neu eingeholten Gutachten.
So wurden Gutachtensergänzungen in den Fachbereichen Thermische Verfahrenstechnik und Meteorologie, Klima und Luftschadstoffimmissionen vorgenommen, neue Gutachten in den Fachbereichen Hydrogeologie, Ornithologie sowie Landschaft und Erholung erstellt. Der Umweltsenat selbst führte Ende Oktober 2009 einen Ortsaugenschein unter Beiziehung des neu bestellten (insgesamt dritten !) Sachverständigen für Landschaft und Erholung durch. Eine kritische Durchsicht und Betrachtung dieser neuen Verfahrensergebnisse brachte Erstaunliches zu Tage:
So fiel gleich auf, dass sich die Mitglieder des Umweltsenates und der Sachverständige zur Durchführung des Ortsaugenscheins am Parkplatz der Fa.Lenzing Fibers GmbH, des einzig Begünstigten der geplanten Müllverbrennungsanlage getroffen haben, wodurch der Anschein der Unvoreingenommenheit der Berufungsbehörde bei den zahlreichen Beru- fungswerbern aus Österreich und Ungarn gründlich zerstört wird.
Das Protokoll über den Ortsaugenschein, dessen Zweck es ist, die sinnlichen Wahrneh- mungen der Behörde in objektiver und für die Entscheidung relevanter Weise festzuhalten, enthält keine verbale Festlegung der Himmelsrichtungen und eines Bezugspunktes, sodass die Situierung der geplanten Anlage aber auch anderer bestehender Betriebe im Businesspark nicht eruiert werden kann, da entsprechende Erkenntlichmachungen in den angeschlossenen Karten nicht vorgenommen wurden.

Dem Protokoll über den Ortsaugenschein wurde eine „schematische grafische Darstellung der Gebäudehöhen bestehender Gebäude bzw. Schlote“ im Businesspark beigelegt, die, da die Entfernungen zwischen den Gebäuden „unterschlagen“ wurden, in irreführender Weise eine gleichsam „harmonische“ Abstufung der Schlot- bzw. Gebäudehöhen durch den geplanten Bau der Müllverbrennung vortäuscht. Auffällig ist auch, dass im Protkoll nicht nur Wahrnehmungen, sondern auch Bewertungen – wie nämlich die geplante Müllverbrennungsanlage „wirkt“ - enthalten sind, weiters die Verwendung identer Worte im Protokoll des Ortsaugenscheins und dem Gutachten des Sachverständigen (z.B.“raummarkierend“), sodass sich die Frage stellt, wer von wem „abgeschrieben“ hat.
Der Fachbereich Landschaft zählte von Beginn des Verfahrens an zu den kritischsten. Und das zu Recht. Denn jede/r, der/die das Südburgenland mit seiner sanften Hügellandschaft kennt, kann sich wohl kaum vorstellen, wie eine über 60 m hohe und 80 m breite Müllverbrennungsanlage mit zwei 98 m hohen Schornsteinen in das Landschaftsbild passen soll.Das Ergebnis des Gutachtens erster Instanz lautete „gerade noch verträglich“. Viele der Berufungen haben sich daher auch auf den Bereich Landschaft bezogen. Der Umweltsenat hat daher ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben, von dem eine unabhängige Bewertung erwartet werden konnte, aber wieder wurden die Bedenken von engagierten BürgerInnen nicht ernst genommen !

Im Gutachten wird festgehalten, dass sogenannte „nutzerabhängige“ Verfahren, also solche, die die BewohnerInnen einer Region einbeziehen, Stand der Technik sind. Dennoch werden sie in unserem Fall nicht angewandt, mit der Begründung sie seien zu aufwendig und dies komme einer „Volksbefragung“ gleich. Frei nach dem Motto „wo kommen wir da hin, wenn wir die Leute fragen“. Die Praxis des Drüberfahrens über die BürgerInnen wird also fortgesetzt. Im Übrigen: hoher Erstellungsaufwand von nutzerabhängiger Vorgangsweise kann im gegenständlichen UVP-Verfahren wohl nicht mehr als Argument verwendet werden, da von Seiten der Behörden bereits der dritte Sachverständige „ins Rennen“ geschickt wurde und die Kosten des zweiten Sachverständigen allein schon ca.€ 50.000 betragen haben.
In rechtlicher Hinsicht bedeutet der „nutzerunabhängige“ Verfahrensansatz, wie ihn der Sachverständige seinem Gutachten zugrunde legt, dass die vom UVP-Gesetz eingeräumte formelle Parteienstellung für Nachbarn im Bereich des Schutzgutes Landschaft inhaltlich gar nicht zum Tragen kommen kann, da der vom Vorhaben Belästigte oder Gefährdete sich hinsichtlich dieser Kriterien dem „nutzerunabhän gigen“ Verfahrensansatz des Sachverständigen zu unterwerfen hat.

Im Gutachten wird außerdem die Belastung hunderter Menschen ausgeschlossen. Mit dem Argument der atmosphärischen Trübung und dadurch wetterabhängigen Sichtweiten, geht der Gutachter von einer relevanten Sichtbarkeit der geplanten Anlage im Umkreis von 10 km aus. Wiederum kann so eine Beurteilung nur durch scheinwissenschaftliche Schlussfolgerungen zustande kommen. Denn jede/r BewohnerIn des Lafnitztales weiß, wie weit die Sichtbarkeit tatsächlich reicht – Schöckl, Wechsel, ...
Ein weiterer Punkt rund um die Darstellung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind die gewählten Achsen, von denen aus die Sicht auf die geplante Anlage bewertet wird. Die Sichtachsen im Gutachten sind willkürlich gewählt. Tatsächlich relevante Sichtachsen für die BewohnerInnen der Region wie z.B. die Sicht vom Wohnort oder Naherholungsraum wurden nicht beachtet, geschweige denn entsprechende Visualisierungen wie 3D-Analysen, die dem Stand der Technik entsprechen, erstellt.
Bei einigen Sichtachsen geht der Gutachter davon aus, dass Gehölzflächen derzeit Sichtschutz bieten. Er erteilt aber keinerlei Auflagen zum Erhalt dieser Gehölzflächen, denn nur wenn diese erhalten bleiben, ist der Sichtschutz langfristig gegeben. Das ist unseriös und unvollständig. Laut jetzigem Stand des Gutachtens ist die Müllverbrennungsanlage – sollte sich an den genannten Gehölzflächen auch nur irgendeine Änderung ergeben – demnach nicht umweltverträglich.

Eine völlig falsche und abgehobene Einschätzung trifft der Gutachter auch hinsichtlich der Beschreibung und Bewertung der Prägung unserer Landschaft. Da heißt es: „Die Projekterrichtung wird als Fortschreibung eines bereits laufenden bzw. eingeleiteten Prozesses einer technoiden Raumüberprägung aufgefasst.“ Der Gutachter sieht also den Businesspark Heiligenkreuz als prägenden Faktor in unserer Landschaft an. Das ist aber nicht einmal in dem vom Gutachter gewählten, viel zu geringen Umkreis von 10 km der Fall. Der Businesspark Heiligenkreuz und insbesondere das Lenzing-Gebäude fallen in der Umgebung störend auf, sind aber keinesfalls prägend für die ganze Landschaft.
Prägend in der Landschaft des Südburgenlandes sind sanfte Hügel, Felder, Au- und Flusslandschaften. Hier soll uns ein Eindruck UNSERER Landschaft eingeredet und auf´s Aug gedrückt werden, der absolut nicht der Realität entspricht, mit dem Ziel, die Auswirkungen der Monster-Müllverbrennungsanlage zu verharmlosen und zu beschönigen. Die Bewertung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild ist subjektiv, das steht auch in den Gutachten. Was aber bisher im UVP-Verfahren tatsächlich zählt, ist nur die subjektive Bewertung von externen Gutachtern und nicht die Wahrnehmungen jener Menschen, die in der Region um Heiligenkreuz leben und tagtäglich die Zerstörung ihres Lebensraumes erleben müssen.
Für die BewohnerInnen der Region stellt diese Monster-Müllverbrennungsanlage der gravierendste Eingriff in ihren Wohn- und Naherholungsraum dar, was dazu geführt hat, dass es sich bei diesem österreichischen UVP-Verfahren um jenes mit der größten Anzahl von Parteien (aus Österreich und Ungarn) handelt. Die BürgerInneninitiative „BIGAS-Bürgerinitiative gegen Abfallschweinerei“ wird daher im Interesse der BewohnerInnen der Region umfassend zu den neuen Gutachten Stellung nehmen und geeignete Anträge stellen, um endlich eine objektive Verfahrensgrundlage herzustellen.

